AGB’s für Anmietung durch gewerbliche Kunden

1. Geltungsbereich

Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei natürlichen Personen setzt der Vertragsschluss Volljährigkeit voraus. Der Vermieter ist berechtigt, geeignete Nachweise über die Identität, die Unternehmereigenschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für den Mieter handelnden Personen zu verlangen.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen in diesen Mietvertragsbedingungen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters nach Vertragsschluss bedürfen der Textform, soweit in diesen Mietbedingungen oder gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Unverzüglich erforderliche Schadens-, Unfall- oder Gefahrenmeldungen können zunächst mündlich erfolgen und sind anschließend unverzüglich in Textform zu bestätigen.

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Angebote des Vermieters freibleibend. Eine Bestellung des Mieters stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Vermieter kann dieses Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Vermieters), spätestens jedoch bis zum vereinbarten Mietbeginn, durch Auftragsbestätigung in Textform, Bereitstellung oder Übergabe des Mietgegenstandes annehmen.

Den Einkaufs-, Geschäfts- und Mietbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend der Betriebsanleitung einzusetzen. Er hat sämtliche für den Einsatz geltenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Ladung und Transport, einzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln, die vereinbarte Miete zu entrichten und ihn bei Beendigung der Mietzeit gereinigt und, soweit vereinbart, vollgetankt zurückzugeben.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich den jeweiligen Stand- und Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Jeder Wechsel des vereinbarten Einsatzortes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform, soweit nicht im Mietvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist.

Der Mietgegenstand darf ausschließlich durch Personen bedient werden, die für die jeweilige Maschine körperlich und geistig geeignet, ausreichend qualifiziert und eingewiesen sind. Der Mieter hat sicherzustellen, dass erforderliche Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise, Unterweisungen und Beauftragungen vorliegen.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Anforderungen an die Bedienung des Mietgegenstandes, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch verursachten Schäden. Die Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung auf eine zugunsten des Mieters vereinbarte Haftungsbegrenzung richten sich ausschließlich nach Punkt 12 dieser Mietbedingungen. Eine etwaige Versicherungsdeckung richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages.

Die Nutzung des Mietgegenstandes durch Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Mieters im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks ist zulässig, sofern diese die vorstehenden Anforderungen erfüllen. Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an andere Unternehmen oder sonstige außerhalb der betrieblichen Organisation des Mieters stehende Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

Der Vermieter überlässt den Mietgegenstand in betriebsfähigem und vertragsgemäßem Zustand sowie mit den für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Unterlagen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe vollgetankt.

Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Übergabe auf erkennbare Mängel zu prüfen und solche Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, kann der Mieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.

Schadensersatzansprüche wegen einer verspäteten Überlassung richten sich nach den Haftungsregelungen dieser Mietbedingungen.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter im Falle einer verzögerten Bereitstellung einen funktionell gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem Mieter unter Berücksichtigung des vereinbarten Einsatzzwecks zumutbar ist.

Für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und vom Vermieter nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere behördlicher Maßnahmen, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen oder außergewöhnlicher und nicht vom Vermieter zu vertretender Lieferkettenstörungen, haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter wird den Mieter über eine solche Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

4. Mietzeit und Beendigung

Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt, sofern der Mietgegenstand vom Vermieter vertragsgemäß bereitgestellt wird, und endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin. Eine vom Mieter zu vertretende verspätete Abholung oder Übernahme verschiebt den Beginn der Mietzeit nicht.

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag ist während der vereinbarten Mietzeit nicht ordentlich kündbar. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter allein führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages und lässt die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete grundsätzlich unberührt. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung des Mietgegenstandes bleiben unberührt.

§ 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet keine Anwendung.

Wird der Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder, soweit höher, der für vergleichbare Mietgegenstände üblichen Miete zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist damit nicht verbunden.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes

Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit vollständig, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich bei vertragsgemäßem Gebrauch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung ergibt. Soweit der Mietgegenstand vollgetankt übergeben wurde, ist er vollgetankt zurückzugeben.

Mitüberlassene Zubehörteile, Schlüssel, Unterlagen, Transport- oder Verpackungseinrichtungen und sonstige Bestandteile sind vollständig zurückzugeben. Fehlende oder beschädigte Teile werden dem Mieter in Höhe der erforderlichen Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten in Rechnung gestellt, soweit der Mieter deren Fehlen oder Beschädigung zu vertreten hat.

Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Mietgegenstandes bei Rückgabe in einem Rückgabeprotokoll sowie durch Foto- oder Videoaufnahmen zu dokumentieren. Erkennbare Schäden, Fehlteile und sonstige Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand können darin festgehalten werden. Die Geltendmachung von bei der Rückgabe nicht erkennbaren Schäden bleibt unberührt.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die unverzügliche Rückgabe bzw. Abholung des Mietgegenstandes zu ermöglichen. Befindet sich der Mietgegenstand auf einem Grundstück oder Betriebsgelände, über das der Mieter verfügen kann, hat er dem Vermieter oder dessen Beauftragten nach vorheriger Abstimmung den zur Abholung erforderlichen Zugang zu ermöglichen. Befindet sich der Mietgegenstand auf einem Grundstück eines Dritten, hat der Mieter auf eigene Verantwortung die zur Abholung erforderliche Zustimmung und Zugangsmöglichkeit sicherzustellen.

6. Mängelanzeige und Mängelrechte

Der Mieter hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe sowie später auftretende oder zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.

Unterlässt der Mieter schuldhaft eine erforderliche Mängelanzeige, haftet er für die hierdurch entstehenden Schäden. Soweit der Vermieter infolge der unterlassenen oder verspäteten Anzeige keine oder nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnte, sind die gesetzlichen Rechte des Mieters wegen des Mangels entsprechend eingeschränkt.

Dem Mieter bei Vertragsschluss oder Übergabe bekannte Mängel richten sich hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels an, soll der Mangel bei Übergabe dokumentiert und ein etwaiger Vorbehalt von Mängelrechten festgehalten werden.

Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat und die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, wird der Vermieter innerhalb angemessener Frist beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, anstelle einer Reparatur einen für den vereinbarten Einsatzzweck funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.

Für die Dauer einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs richten sich die Rechte des Mieters auf Herabsetzung oder Wegfall der Mietzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.

Wird ein erheblicher Mangel trotz angemessener Frist zur Abhilfe nicht beseitigt und ist dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar, richten sich seine Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, soweit sie gesetzlich entbehrlich ist.

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels richten sich nach den Haftungsregelungen dieser Mietbedingungen.

7. Obhut und Pflichten des Mieters

Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, unsachgemäßer Verwendung, Beschädigung und vermeidbaren schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen und ihn ordnungsgemäß zu sichern. Es dürfen ausschließlich für den jeweiligen Mietgegenstand geeignete Betriebs-, Kraft- und Schmierstoffe verwendet werden.

Der Mieter hat die nach Betriebsanleitung während des laufenden Einsatzes erforderlichen Bedienungs-, Kontroll- und Pflegehandlungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere vorgeschriebene Sicht- und Funktionskontrollen sowie die Kontrolle und erforderlichenfalls das Nachfüllen der vom Mieter verbrauchten Betriebsstoffe.

Vor jeder Inbetriebnahme hat der Mieter bzw. die von ihm eingesetzte Bedienperson eine angemessene Sicht- und Funktionskontrolle des Mietgegenstandes durchzuführen. Bei erkennbaren sicherheitsrelevanten Mängeln, ungewöhnlichen Betriebszuständen oder dem Austritt von Kraftstoff, Motor-, Hydraulik- oder sonstigen Betriebsstoffen ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, der Mietgegenstand gegen weitere Nutzung zu sichern und der Vermieter unverzüglich zu informieren. Erforderliche und zumutbare Sofortmaßnahmen zur Vermeidung einer Schadensausweitung sind zu treffen.

Reparaturen, technische Veränderungen, Umbauten oder sonstige Eingriffe in den Mietgegenstand dürfen nur durch den Vermieter oder durch von ihm autorisierte Personen vorgenommen werden. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters lediglich solche Sofortmaßnahmen durchführen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Verhinderung einer weiteren Schadensausweitung erforderlich sind. Der Vermieter ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Regelmäßige Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten am Mietgegenstand werden grundsätzlich durch den Vermieter oder dessen Beauftragte durchgeführt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Vermieter, soweit die Arbeiten nicht aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens, einer Fehlbedienung, Überbeanspruchung oder Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erforderlich werden.

Erforderliche Wartungs-, Inspektions- oder Instandsetzungsarbeiten sowie auftretende Störungen oder ungewöhnliche Betriebszustände sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.

Der Mieter hat sämtliche für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln und Herstellervorgaben einzuhalten. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme hat sich die Bedienperson mit der Betriebsanleitung und dem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit dem Mietgegenstand vertraut zu machen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Abstimmung während der üblichen Betriebs- bzw. Einsatzzeiten selbst zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Mieter hat den erforderlichen Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen und die Untersuchung in zumutbarer Weise zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzug oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Beschädigung oder sicherheitsrelevante Störung ist eine vorherige Abstimmung nicht erforderlich. Die Kosten einer regulären Untersuchung trägt der Vermieter. Beruht die erforderliche Untersuchung auf einer vom Mieter zu vertretenden Pflichtverletzung, kann der Vermieter die hierdurch verursachten erforderlichen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.

Der Mietgegenstand darf ausschließlich am vereinbarten Einsatzort eingesetzt werden. Jeder Wechsel des Einsatzortes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Ein Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich den aktuellen Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen.

Bei Selbstabholung hat der Mieter sicherzustellen, dass das eingesetzte Transportfahrzeug einschließlich etwaiger Anhänger hinsichtlich Tragfähigkeit, Abmessungen und zulässiger Gesamtmasse für den Transport des Mietgegenstandes geeignet und zulässig ist. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß § 22 StVO und den anerkannten Regeln der Technik verantwortlich, soweit die Verladung und Ladungssicherung seinem Verantwortungsbereich unterliegen. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten anderer Beteiligter bleiben unberührt. Der Mieter haftet für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende ungeeignete Transportweise oder unzureichende Ladungssicherung verursacht werden.

8. Mietpreis, Nebenkosten und Zahlung

Die Abrechnung erfolgt nach der vereinbarten Abrechnungseinheit (Tag, Woche oder Monat).

Der Tagesmietpreis umfasst eine Nutzung von bis zu 8 Betriebsstunden je Miettag. Eine Wochenmiete umfasst bis zu fünf Nutzungstage und insgesamt bis zu 40 Betriebsstunden. Darüber hinausgehende Betriebsstunden sowie eine vereinbarte Nutzung an zusätzlichen Tagen werden nach den im Mietvertrag oder in der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste ausgewiesenen Sätzen zusätzlich berechnet. Der Mieter hat eine Überschreitung der vereinbarten Betriebsstunden unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Der vereinbarte Mietpreis umfasst ausschließlich die Überlassung des Mietgegenstandes, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Kosten für An- und Abtransport, Auf- und Abladen, vom Mieter verbrauchte Kraft- und Betriebsstoffe, Betankung sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Reinigungskosten werden dem Mieter berechnet, soweit der Mietgegenstand nicht im vertraglich geschuldeten gereinigten Zustand zurückgegeben wird.

Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die während der Mietzeit durch den bestimmungsgemäßen Betrieb verbrauchten Kraft- und Betriebsstoffe trägt der Mieter. Die Kosten des gewöhnlichen, vertragsgemäßen Verschleißes des Mietgegenstandes trägt der Vermieter. Übermäßiger oder außergewöhnlicher Verschleiß sowie Beschädigungen von Verschleißteilen, die auf eine vom Mieter zu vertretende unsachgemäße Nutzung, Fehlbedienung, Überbeanspruchung oder sonstige Pflichtverletzung zurückzuführen sind, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

9. Kaution, Sicherheiten und Zahlungsverzug

Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Mietverhältnis. Der Vermieter kann die Übergabe des Mietgegenstandes von der vollständigen Leistung der vereinbarten Kaution abhängig machen.

Die Kaution wird nicht verzinst. Nach Rückgabe des Mietgegenstandes und Abrechnung des Mietverhältnisses wird die Kaution zurückgezahlt, soweit sie nicht zur Sicherung bestehender Ansprüche des Vermieters benötigt wird. Der Vermieter ist berechtigt, fällige Ansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen. Soweit die Höhe eines möglichen Anspruchs, insbesondere wegen eines noch zu prüfenden Schadens, bei Rückgabe noch nicht abschließend festgestellt werden kann, darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten werden.

Gerät der Mieter mit einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Weitergehende Rechte des Vermieters, insbesondere das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach Punkt 14 dieser Mietbedingungen, bleiben unberührt.

10. Schäden am Mietgegenstand

Der Mieter hat jeden Schaden, Unfall, Verlust oder sonstigen außergewöhnlichen Vorfall im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung kann bei besonderer Dringlichkeit zunächst mündlich erfolgen und ist anschließend unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der Mieter hat den Schaden nach Möglichkeit durch aussagekräftige Fotos zu dokumentieren und dem Vermieter alle zur Aufklärung des Schadenhergangs erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Einbruch, Vandalismus oder sonstigem Verdacht einer Straftat ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung durch einen bekannten Dritten hat der Mieter dessen Personalien, Anschrift und – soweit vorhanden – Versicherungsdaten festzuhalten.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, Verlust oder Zerstörung des Mietgegenstandes, soweit er diese zu vertreten hat. Das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis bedient, wird ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet. Schäden aufgrund gewöhnlicher Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten.

Die Auswirkungen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenverursachung sowie einer erheblichen Verletzung der vereinbarten Nutzungs-, Bedienungs-, Obhuts- oder Sicherungspflichten auf eine zugunsten des Mieters vereinbarte Haftungsbegrenzung richten sich ausschließlich nach Punkt 12 dieser Mietbedingungen. Eine etwaige Versicherungsdeckung richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages. Die vertragliche Haftung des Mieters wird hiervon nicht berührt, soweit in diesen Mietbedingungen nicht ausdrücklich eine Haftungsbegrenzung vereinbart ist.

Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Reparaturen in Auftrag geben oder durchführen lassen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer weiteren Schadensausweitung erforderlich ist. Der Mieter hat den Weisungen des Vermieters zur Schadenfeststellung und Schadenabwicklung Folge zu leisten, soweit diese für ihn zumutbar sind.

Soweit der Mieter für einen Schaden am Mietgegenstand einzustehen hat, umfasst seine Ersatzpflicht nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere die erforderlichen und angemessenen Kosten der Schadenfeststellung, Bergung, Abschleppung bzw. des Transports, Reparatur sowie eine durch den Schaden verursachte Wertminderung. Ein nachweislich durch die schadensbedingte Nichtverfügbarkeit des Mietgegenstandes entstandener Mietausfall oder sonstiger Nutzungsausfallschaden kann im gesetzlich zulässigen Umfang ebenfalls geltend gemacht werden. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen sind anzurechnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

11. Weitere Sicherungs- und Mitwirkungspflichten des Mieters

Wird der Mietgegenstand von einer Pfändung, Beschlagnahme, Arrestanordnung oder einer sonstigen Maßnahme eines Dritten betroffen oder macht ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zunächst mündlich und anschließend in Textform zu informieren. Vorhandene Unterlagen über die Maßnahme sind dem Vermieter unverzüglich zu übermitteln. Der Mieter hat den Dritten nachweisbar darauf hinzuweisen, dass der Mietgegenstand im Eigentum des Vermieters steht.

Der Mieter hat den Mietgegenstand entsprechend Art, Wert und Einsatzort angemessen gegen Diebstahl, unbefugte Benutzung und Beschädigung zu sichern. Insbesondere sind bei unbeaufsichtigtem Abstellen vorhandene Schließ-, Wegfahr- und sonstige Diebstahlsicherungen zu verwenden, Schlüssel und sonstige Zugangsmittel vom Mietgegenstand zu entfernen und sicher aufzubewahren.

Verletzt der Mieter diese Sicherungspflichten schuldhaft und wird hierdurch ein Diebstahl, eine Entwendung oder eine Beschädigung verursacht oder wesentlich begünstigt, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung auf eine zugunsten des Mieters vereinbarte Haftungsbegrenzung richten sich nach Punkt 12 dieser Mietbedingungen.

12. Mietbruchschutz und Haftungsbegrenzung

Der Vermieter gewährt dem Mieter für den Mietgegenstand einen vertraglichen Mietbruchschutz in Form einer Haftungsbegrenzung für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Mietgegenstandes, soweit der Mieter hierfür nach diesen Mietbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat. Dies umfasst auch einen Verlust infolge Diebstahls, soweit der Mieter diesen zu vertreten hat.

Für den Mietbruchschutz wird ein gesondertes Entgelt in Höhe von 10 % des jeweiligen Nettomietpreises berechnet. Das Entgelt wird im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und in der Rechnung gesondert abgerechnet.

Der Mietbruchschutz stellt keine Versicherung des Mieters dar und begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Mieters gegen einen Versicherer. Eine etwaige Versicherung des Vermieters betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Versicherer.

Bei bestehendem Mietbruchschutz beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt 1.000,00 EUR je Schadensfall, höchstens jedoch die Höhe des aus dem jeweiligen Schadensfall entstandenen ersatzfähigen Schadens.

Als Schadensfall gilt jedes einzelne zeitlich und ursächlich zusammenhängende Schadenereignis. Mehrere voneinander unabhängige Schadenereignisse gelten als mehrere Schadensfälle, auch wenn sie während derselben Mietzeit eintreten oder erst gemeinsam bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt werden. Für jeden Schadensfall fällt der Selbstbehalt von 1.000,00 EUR gesondert an. Mehrere Beschädigungen, die auf demselben einheitlichen Schadenereignis beruhen, gelten dagegen als ein Schadensfall. Die gesetzlichen Regelungen über die Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

Reifen- und Glasschäden sind vom Mietbruchschutz nicht umfasst, soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Für solche Schäden haftet der Mieter nach den allgemeinen Regelungen, soweit er den Schaden zu vertreten hat.

Die Haftungsbegrenzung entfällt bei vorsätzlicher Schadenverursachung. Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung oder grob fahrlässiger Verletzung einer für den Schaden ursächlichen Nutzungs-, Bedienungs-, Obhuts- oder Sicherungspflicht ist der Vermieter berechtigt, den Mieter entsprechend dem Grad seines Verschuldens über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus in Anspruch zu nehmen; bei besonders schwerwiegender grober Fahrlässigkeit kann der Mietbruchschutz vollständig entfallen. Dies gilt insbesondere bei Bedienung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, vorsätzlicher Manipulation von Sicherheitseinrichtungen, erheblicher Überlastung, Nutzung durch offensichtlich ungeeignete oder nicht berechtigte Personen sowie bei grob fahrlässiger Verletzung vereinbarter Diebstahl- oder Sicherungspflichten, soweit die jeweilige Pflichtverletzung für den Eintritt oder die Vergrößerung des Schadens ursächlich war. Verletzt der Mieter nach Eintritt eines Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Anzeige-, Aufklärungs-, Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflichten, kann die Haftungsbegrenzung nur insoweit und in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis eingeschränkt werden, als die Pflichtverletzung für die Feststellung des Schadens, dessen Umfang oder eine Vergrößerung des Schadens ursächlich ist.

Der Vermieter ist berechtigt, zur Feststellung von Ursache und Umfang eines Schadens einen unabhängigen Sachverständigen oder eine Fachwerkstatt hinzuzuziehen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Mieter, soweit er für den betreffenden Schaden einzustehen hat und die Begutachtung zur Feststellung des Schadens erforderlich war. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen, ob für einen Schaden anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder bestehen kann. Versicherungs- oder sonstige Ersatzleistungen, die der Vermieter für denselben Schaden erhält, werden auf den ersatzfähigen Schaden angerechnet.

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Vermieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Soweit nach dem vorstehenden Absatz eine Haftung des Vermieters besteht, sind Produktionsausfälle, Bauverzögerungen, entgangener Gewinn und sonstige mittelbare Folgeschäden nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung erkennbar waren.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.

Die gesetzlichen Regelungen über die Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

13. Ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen mit Mindestmietzeit

Ist ausdrücklich eine Mindestmietzeit mit anschließender Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit vereinbart, kann das Mietverhältnis erstmals zum Ablauf der Mindestmietzeit und danach unter Einhaltung der nachfolgenden Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Für Mietverträge mit einer fest vereinbarten Mietzeit ohne anschließende unbefristete Fortsetzung gilt ausschließlich Punkt 4 dieser Mietbedingungen.

Die Kündigungsfrist beträgt:

  • bei einer Mindestmietzeit von 1 bis 4 Tagen: 1 Kalendertag,
  • bei einer Mindestmietzeit von 5 bis 30 Tagen: 5 Kalendertage,
  • bei einer Mindestmietzeit von 31 bis 90 Tagen: 10 Kalendertage,
  • bei einer Mindestmietzeit von ab 91 Tagen: 1 Kalendermonat zum Monatsende.

Die Kündigung bedarf der Textform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner maßgeblich.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

14. Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn

  1. der Mieter mit der Zahlung der Miete oder sonstiger wesentlicher fälliger Forderungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät;
  2. der Mieter den Mietgegenstand durch erhebliche Verletzung seiner Obhuts-, Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherungspflichten gefährdet;
  3. der Mieter den Mietgegenstand ohne erforderliche Zustimmung des Vermieters einem Dritten zur Nutzung überlässt;
  4. der Mieter den Mietgegenstand ohne erforderliche Zustimmung an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einsetzt;
  5. der Mieter Sicherheitseinrichtungen manipuliert oder außer Funktion setzt oder den Mietgegenstand in sonstiger Weise erheblich vertragswidrig verwendet;
  6. der Mieter einen erheblichen Schaden, Unfall, Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes entgegen seinen vertraglichen Pflichten nicht unverzüglich anzeigt;
  7. der Mieter trotz Fälligkeit eine geschuldete Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

Soweit der wichtige Grund in einer Verletzung vertraglicher Pflichten besteht, ist die außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

Nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich herauszugeben und dessen Abholung zu ermöglichen. Er hat dem Vermieter oder dessen Beauftragten den zur Abholung erforderlichen Zugang zu ermöglichen, soweit er über den jeweiligen Einsatzort verfügen kann. Befindet sich der Mietgegenstand auf einem Grundstück oder Betriebsgelände eines Dritten, hat der Mieter die erforderliche Zustimmung und Zugangsmöglichkeit für die Abholung sicherzustellen. Gesetzliche Rechte des Vermieters bleiben unberührt.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere nach § 38 ZPO, vorliegen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Sitz des Vermieters. Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

16. Datenschutz und Telemetrie

Ein Teil der Mietgegenstände ist mit GPS-Ortungs- und/oder Telemetriesystemen ausgestattet. Soweit der jeweilige Mietgegenstand technisch entsprechend ausgestattet ist, können insbesondere Standortdaten, Betriebs- und Einsatzzeiten, Betriebsstunden, Fehlercodes, Ladezustände, Ladezyklen und sonstige technische Zustandsdaten erhoben und verarbeitet werden.

Der Vermieter verwendet diese Daten, soweit dies im Einzelfall erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, insbesondere zur Sicherung und zum Schutz des Mietgegenstandes, zur Diebstahlprävention und -aufklärung, zur Ortung und Rückholung des Mietgegenstandes, zur Disposition, zur Abrechnung, zur Wartungsplanung und Fehlerdiagnose sowie zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.

Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verantwortlicher für die vom Vermieter zu eigenen Zwecken durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Vermieter. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Mieters für von ihm zu eigenen Zwecken vorgenommene Verarbeitungen bleibt hiervon unberührt.

Der Mieter ist verpflichtet, Personen, denen er den Mietgegenstand zur Nutzung überlässt, vor Beginn der Nutzung darauf hinzuweisen, dass der Mietgegenstand mit einem GPS-Ortungs- oder Telemetriesystem ausgestattet sein kann. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten des jeweils Verantwortlichen bleiben unberührt.

Weitere Informationen über Art, Umfang, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus den Datenschutzinformationen des Vermieters.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

18. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen oder sonstigen übertragbaren Rechten des Mieters aus dem Mietverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Die Abtretung von Geldforderungen des Mieters bleibt zulässig. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

19. Werbung und Kennzeichnungen auf Mietgeräten

Der Vermieter ist berechtigt, am Mietgegenstand Werbung, Firmenkennzeichnungen und sonstige Beschriftungen anzubringen, soweit hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt wird. Der Mieter darf solche Kennzeichnungen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters weder entfernen, verändern, beschädigen noch dauerhaft verdecken.

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