Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B)
1. Geltungsbereich
Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
Mietverträge werden nur mit volljährigen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt der Vermieter die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen in diesen Mietvertragsbedingungen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. Die vom Besteller/ Mieter unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann durch den Vermieter innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.
Den Einkaufs- und Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2. Stellung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
Der Mietgegenstand darf nur durch geschulte, eingewiesene und geeignete Personen verwendet werden. Erforderliche Bedienerlaubnisse sind vom Mieter sicherzustellen.
Die Benutzung durch unqualifiziertes Personal gilt als Obliegenheitsverletzung und führt zum Verlust von Haftungsbegrenzungen und/oder Versicherungsschutz.
Die Benutzung durch unqualifiziertes Personal gilt als Obliegenheitsverletzung und führt zum Verlust etwaiger Haftungsbeschränkungen oder Versicherungsschutzes.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Mietgegenstand wird in betriebsfähigem Zustand übergeben. Der Mieter hat diesen unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Bruttomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
Kann der Vermieter ein Mietgerät nicht rechtzeitig bereitstellen, ist der Mieter nach Setzen einer Frist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Haftung für Liefer- oder Bereitstellungsverzögerungen ist ausgeschlossen, soweit diese auf höhere Gewalt, Streik, Materialknappheit oder Lieferprobleme zurückzuführen sind.
4. Mietzeit, Berechnung und Kündigung
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung und endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages während der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen.
§ 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.
Ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit ist von beiden Seiten nicht ordentlich kündbar. Der Mieter bleibt auch bei vorzeitiger Rückgabe zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietzeit bei nicht fristgerechter Rückgabe zu verlängern und die Nutzung bis zur tatsächlichen Rückgabe zu berechnen.
5. Rückgabe des Mietgegenstandes
Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Fehlteile werden berechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Offensichtliche Schäden werden dort festgehalten.
Wird die Rückgabe schuldhaft verspätet vorgenommen, schuldet der Mieter Schadensersatz.
Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, betriebsfähig, gereinigt und einschließlich Zubehör zurückzugeben. Fehlteile werden gesondert berechnet.
Bei verspäteter Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach § 545 BGB wird ausgeschlossen.
Der Vermieter ist berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Baustelle oder das Betriebsgelände des Mieters zu betreten und die Geräte abzuholen.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Zubehörteile, Betriebsanleitungen und Verpackungseinheiten vollständig zurückzugeben. Fehlendes Zubehör wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Mängelanzeige und Haftung des Vermieters
Der Mieter hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt er dies, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Bereitstellung sind ausgeschlossen, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Ersatz für Produktionsausfälle, Bauverzögerungen oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Die Haftung des Vermieters ist auf den Zeitwert des Mietgegenstandes beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Obhut & Pflichten des Mieters
Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen, ihn ordnungsgemäß zu sichern und Betriebsstoffe sachgerecht zu verwenden. Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter oder dessen Beauftragte vorgenommen werden.
Der Mieter ist verpflichtet,
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
- notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und insbesondere vor Inbetriebnahme die jeweilige Betriebsanleitung zu lesen und sich mit dem ordnungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Geräte dürfen nur am vereinbarten Einsatzort genutzt werden. Ein Einsatz im Ausland oder auf nicht vereinbarten Baustellen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Inbetriebnahme eine Funktions- und Sichtprüfung durchzuführen. Unterlassene Prüfungen führen zur vollen Haftung des Mieters. Der Standort des Mietgegenstandes ist dem Vermieter jederzeit mitzuteilen. Standortwechsel sind unverzüglich anzuzeigen.
Bei Selbstabholung ist der Mieter allein verantwortlich für die Ladungssicherung gemäß § 22 StVO.
8. Mietpreis, Nebenkosten und Zahlung
Die Abrechnung erfolgt nach der vereinbarten Abrechnungseinheit (Tag, Woche, Monat).
Der Mietpreis ist im Voraus zu zahlen, außer es wurden schriftlich abweichende Regelungen getroffen. Transport, Betriebsstoffe, Reinigungskosten und Nebenkosten sind gesondert zu zahlen.
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde (kalendertägliche Tagesmiete). Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitagnachmittag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung, etc.) jeweils gesondert zu zahlen. Alle gegenüber dem Mieter als Verbraucher angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
Alle Preisangaben sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Verbrauchs- und Verschleißteile (z. B. Gummiketten, Schläuche, Filter) sind vom Mieter während der Mietzeit auf eigene Kosten zu ersetzen.
9. Kaution, Sicherheiten, Verzug
Der Vermieter kann bei Vertragsschluss eine Kaution verlangen. Diese dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche. Gerät der Mieter in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Die Kaution wird nicht verzinst. Sie wird erst nach vollständiger Rückgabe und Begleichung sämtlicher Forderungen zurückgezahlt.
Gerät der Mieter mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann den Mietgegenstand sofort zurückfordern.
Bei Zahlungsverzug oder nicht eingelösten Lastschriften ist der Vermieter berechtigt, die Geräte ohne gerichtliche Entscheidung wieder an sich zu nehmen. Der Mieter hat den Zutritt zu ermöglichen.
10. Schäden am Mietgegenstand
Der Mieter hat Schäden und Unfälle unverzüglich anzuzeigen.
Bei Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte ist sofort die Polizei einzuschalten.
Der Mieter haftet für alle Schäden, soweit er sie zu vertreten hat.
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes bestehen.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
Schäden durch Umkippen, falsche Bedienung, Überlastung, unsachgemäße Wartung oder Nutzung unter Alkohol-/Drogeneinfluss sind von jeder Haftungsbeschränkung ausgenommen.
Bei Obliegenheitsverletzungen – insbesondere Bedienung durch Unbefugte, Manipulation von Sicherheitseinrichtungen oder Missachtung der Betriebsanleitung – entfällt der Versicherungsschutz vollständig.
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des monatlichen Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11. Weitere Pflichten des Mieters
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen. Sollte die Diebstahlsicherung nachweislich nicht eingehalten worden sein, entsteht eine Selbstbeteiligung von 10% des Gerätewerts.
Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12. Versicherung & Haftungsbegrenzung
Der Vermieter bietet gegen gesondertes Entgelt eine Maschinenbruchversicherung (MBV) an. Reifen- und Glasbruchschäden sind ausgeschlossen. Die Versicherungsleistung besteht nur bei Einhaltung der Sicherungspflichten.
Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters aus anderen, entsprechenden Regelungen
Im Schadenfall bestimmt der Vermieter den Gutachter; die Kosten trägt der Mieter.
Befindet sich der Mietgegenstand im Obhutsbereich des Mieters, trägt dieser die volle Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.
Besteht eine eigene Versicherung des Mieters, geht diese der Vermieterversicherung vor.
Besteht eine anderweitige Versicherung des Mieters, geht diese vor.
Die Selbstbeteiligung richtet sich nach unserer Gerätekategorie (Bagger- und Radlader) und beläuft sich auf eine Summe von 1.000,00 Euro im Schadensfall.
13. Vertragskündigung
Nach Ablauf einer Mindestmietzeit kann das Mietverhältnis mit einer Frist gekündigt werden, die sich nach der Abrechnungseinheit richtet.
- 1 - 4 Tage: Anmietung entspricht die Frist einem Tag für die Kündigung.
- 5 - 30 Tage: Anmietung entspricht die Frist fünf Tage für die Kündigung.
- 30 - 90 Tage: Anmietung entspricht die Frist zehn Tage für die Kündigung.
- ab 91 Tage: Anmietung entspricht die Frist 1 Kalendermonat kündbar zum Monatsende.
Abweichende Regelungen sind schriftlich festzuhalten. Eine Rückgabe nach Ablauf der Mietzeit gilt nicht als stillschweigende Vertragsverlängerung.
14. Fristlose Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn
- der Mieter trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug ist,
- der Mieter trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt an Dritte überlässt.
Bereits ein Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen nach Mahnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Bei groben Vertragsverstößen, unbefugter Ortsveränderung oder nicht angezeigten Schäden kann das Mietverhältnis fristlos beendet werden. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand sofort abzuholen.
Bei Nichteinlösung von Lastschriften oder Zahlungsverweigerung ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag sofort zu beenden und die Geräte ohne gerichtliche Entscheidung wieder an sich zu nehmen.
15. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
„Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bruchsal.“
„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Amtsgericht Bruchsal / Landgericht Karlsruhe.“
16. Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
17. Abweichende Änderungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen und Mängelanzeigen, müssen mindestens in Textform erfolgen (E-Mail oder Brief).
18. Eigentumsschutz und Drittzugriffe
Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren, den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen und sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen.
19. Datenschutz & Telemetrie
Ein Teil der Mietgeräte ist mit GPS-Ortung ausgestattet. Die Auswertung dient ausschließlich der Sicherheit, Disposition und Abrechnung. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden.
Über Telemetrie können Standort, Einsatzzeiten, Fehlercodes und Ladezyklen abgerufen werden. Bei personenbezogenen Daten gilt der Mieter als Verantwortlicher i.S.d. DSGVO.
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
21. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.
22. Werbung auf Mietgeräten
Der Vermieter ist berechtigt, Werbung an den Mietgeräten anzubringen. Der Mieter hat dies zu dulden, solange der Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
